115 SchKG, weil nach Meinung des Betreibungsamtes bereits die ursprüngliche Schätzung ungenügend war (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verwertung des Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft und des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft X. also in den dafür vorgesehenen Fristen verlangen müssen resp. kann dies – soweit das Grundstück betroffen ist – noch bis 31. März 2010 tun (Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 25 ff. zu Art. 116).