Beim typischen Anwendungsfall von Art. 145 SchKG ist eine Nachpfändung von Amtes wegen also unabhängig von der Richtigkeit der Schätzung des gepfändeten Vermögens stets unzulässig, wenn es nach Ansicht des Amtes ohnehin nicht zur Deckung der Forderungen ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 16 zu Art. 145 SchKG). Übersichtliche Darstellungen zu den verschiedenen Arten der Verwertung sind bei Hans Ulrich Walder/Ingrid Jent-Sorensen zu finden (Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 5. A., Zürich 1997, Tafeln 8 und 38). 110 B. Gerichtsentscheide 3547