Der primäre Anwendungsfall von Art. 145 SchKG, liegt also darin, dass nach vollzogener Pfändung die Forderungen der beteiligten Gläubiger nach Schätzung des Betreibungsamtes gedeckt erschienen, der Ausgang des Verwertungsverfahrens jedoch zeigt, dass die Schätzung zu hoch war und der Erlös deshalb nicht zur vollumfänglichen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 1 zu Art. 145 SchKG). Die von Schöniger erwähnten analogen Anwendungsfälle spielen vorliegend keine Rolle (a.a.O., N 12 ff. zu Art. 145 SchKG). Beim typischen Anwendungsfall von Art.