145 SchKG). Wenn gemäss Schätzung des Betreibungsbeamten durch die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte eine genügende Deckung erreicht wird und sich diese Schätzung später als zu hoch erweist, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Der primäre Anwendungsfall von Art.