War nun die Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend, gründet der Ausfall nicht in einer irrtümlich vorzeitig eingestellten Pfändung, sondern im fehlenden Schuldnervermögen, und für eine Nachpfändung von Amtes wegen bleibt kein Raum. Dies unabhängig davon, ob sich die Schätzung der – ohnehin nicht genügenden Pfändungsmasse – als richtig oder zu hoch herausstellte (Christian Schöniger, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 8 zu Art. 145 SchKG).