über die gepfändet gewesenen Vermögenswerte (Amonn/Walther, a.a.O., § 26, N 12). Art. 97 SchKG verbietet dem Betreibungsamt mehr zu pfänden, als nach seiner Schätzung nötig ist, um die betreibenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist dieser Betrag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen. War nun die Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend, gründet der Ausfall nicht in einer irrtümlich vorzeitig eingestellten Pfändung, sondern im fehlenden Schuldnervermögen, und für eine Nachpfändung von Amtes wegen bleibt kein Raum.