Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwertung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG). In der Regel bedarf es aber vorher eines Verwertungsbegehrens (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 26, N 1 f.). Es handelt sich dabei durchwegs um Verwirkungsfristen, die weder ver- länger- noch wiederherstellbar sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 26, N 10).