O., § 26, N 10). Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren ist unwirksam. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so erlischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung fällt dahin und weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Der Schuldner erlangt mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle Verfügungsbefugnis 109