Aus den Erwägungen: Weiter stellt sich die Frage, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt den nachträglich eingepfändeten Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Wohnliegenschaft X. ohne Begehren der Beschwerdeführerin hätte verwerten müssen oder nicht. Im Gesetz und in der Literatur werden zwei Tatbestände strikte unterschieden: Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwertung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art.