Betreibungsverfahren. Verwertung (Art. 116 ff. und 145 SchKG). Im Allgemeinen wird nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG).