130 Abs. 2 ZGB vor, weshalb mit der Eintragung der Partnerschaft die Beitragspflicht des Schuldners für die Gläubigerin untergegangen ist. Demnach ist die Appellation gutzuheissen und die beantragte Rechtsöffnung abzuweisen. OGP, 27.04.2009 108 B. Gerichtsentscheide 3546 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskommission abgewiesen. 3546