Schliesslich überzeugt auch das Argument des Rechtsvertreters des Schuldners, wonach auch dem beauftragten Anwalt D. das Partnerschaftsgesetz bekannt war. Wenn dieses also bekannt war und der genannte Anwalt um die Liebesbeziehung der Gläubigerin zu J.K. gewusst hat, so hätte er mit Sicherheit diese Begrifflichkeit verwendet und nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen. Zusammenfassend liegt demnach nach Ansicht des Unterzeichners keine �andere Vereinbarung“ gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB vor, weshalb mit der Eintragung der Partnerschaft die Beitragspflicht des Schuldners für die Gläubigerin untergegangen ist.