Die Beweislast, dass der Schuldner auf eine Minderung des Unterhalts verzichtet hat, trifft nun aber die Gläubigerin, die diesen Beweis aufgrund des unklaren Begriffs (a.M. der Unterzeichner) nicht erbringen kann. Auch bei dieser vierten Argumentationslinie ist der Unterhaltsanspruch der Gläubigerin untergegangen, weshalb die Appellation gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu verweigern ist. Schliesslich überzeugt auch das Argument des Rechtsvertreters des Schuldners, wonach auch dem beauftragten Anwalt D. das Partnerschaftsgesetz bekannt war.