Wollte man auch dieser Meinung wiederum nicht folgen, so wäre entgegen der Meinung des Unterzeichners, aber zu Gunsten der Gläubigerin zunächst festzuhalten, dass der Begriff �eheähnlich“ im vorliegenden Sachverhalt im allerbesten Fall unklar ist. Die Formulierung befindet sich in einer Konvention der Parteien, die von einem Anwalt, der von beiden Parteien beauftragt worden ist, ausgearbeitet wurde. Die Formulierung kann also nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Die Beweislast, dass der Schuldner auf eine Minderung des Unterhalts verzichtet hat, trifft nun aber die Gläubigerin, die diesen Beweis aufgrund des unklaren Begriffs (a.M. der Unterzeichner) nicht erbringen kann.