Insbesondere juristische Laien wie die Gläubigerin und der Schuldner mussten aus dem gewählten Begriff schliessen, dass der Schuldner ein Konkubinat – sei es mit einer Frau oder einem Mann – ohne Verminderung des Unterhalts duldete, nicht aber eine Wiederverheiratung oder eine Eintragung einer eingetragenen Partnerschaft. Wollte man auch dieser Meinung wiederum nicht folgen, so wäre entgegen der Meinung des Unterzeichners, aber zu Gunsten der Gläubigerin zunächst festzuhalten, dass der Begriff �eheähnlich“ im vorliegenden Sachverhalt im allerbesten Fall unklar ist.