Schon aus diesem Grunde wählten der beauftragte Anwalt und auch die Parteien offensichtlich den offenen Begriff �eheähnlich“. Insbesondere juristische Laien wie die Gläubigerin und der Schuldner mussten aus dem gewählten Begriff schliessen, dass der Schuldner ein Konkubinat – sei es mit einer Frau oder einem Mann – ohne Verminderung des Unterhalts duldete, nicht aber eine Wiederverheiratung oder eine Eintragung einer eingetragenen Partnerschaft.