Gläubigerin wohl Glauben machen will. Vielmehr war der Schuldner während 17 Jahren mit der Gläubigerin verheiratet und hatte mit ihr zwei Kinder. Beim Abschluss der Konvention konnte er also nicht sicher sein, ob die Gläubigerin in Zukunft alleine leben würde, oder mit einem anderen Mann oder mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft eingehen würde. Schon aus diesem Grunde wählten der beauftragte Anwalt und auch die Parteien offensichtlich den offenen Begriff �eheähnlich“.