Also ist auch nach dieser Auslegung der Unterhaltsanspruch der Gläubigerin mit der Eintragung der Partnerschaft erloschen. Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht nur eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft beim hier vorliegenden Sachverhalt meinen kann, wie die 107 B. Gerichtsentscheide 3545