In der Konvention wurde ausdrücklich erwähnt, der Ehemann verzichte auf eine Minderung des Unterhalts, wenn die Ehefrau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 eingehe. Stellt man – wie die Vorinstanz – die Heirat und die Eintragung einer Partnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner oder einer Partnerin gleich, so liegt nach dem Eintrag der Partnerschaft vom 12. September 2008 eben nicht mehr eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Also ist auch nach dieser Auslegung der Unterhaltsanspruch der Gläubigerin mit der Eintragung der Partnerschaft erloschen.