Aus der Zukunftsform kann die Gläubigerin keine Rechte für sich ableiten, weil sie im November/Dezember 2005 noch nicht nachweislich mit J.K. zusammenwohnte. Schon aus diesem Grunde ist die Rechtsöffnung abzuweisen. Sollte man dieser Meinung des Unterzeichners nicht folgen wollen, so wäre die Rechtsöffnung auch aus einem anderen Grunde abzuweisen. In der Konvention wurde ausdrücklich erwähnt, der Ehemann verzichte auf eine Minderung des Unterhalts, wenn die Ehefrau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 eingehe.