Daraus ist zu schliessen, dass die Gläubigerin zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ziffer 3.7 Abs. 3 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt noch nicht in einem Konkubinat mit einer anderen Person wohnte. Folgerichtig wurde vom Anwalt und den Parteien eine gerichtsübliche Konkubinatsklausel in der Zukunftsform gewählt, in der festgehalten wurde, der Ehemann verzichte auf eine Minderung des Unterhalts, falls die Ehefrau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 eingehen sollte. Aus der Zukunftsform kann die Gläubigerin keine Rechte für sich ableiten, weil sie im November/Dezember 2005 noch nicht nachweislich mit J.K. zusammenwohnte.