Dies bekräftigt die Aussage des Schuldners, wonach er während der Konventionsverhandlungen im November/Dezember 2005 noch im selben Haus wie die Gläubigerin gewohnt habe. Aufgrund der Akten ist zudem erwiesen, dass sich J.K. erst am 1. April 2006, also rund drei Monate nach den massgeblichen Konventionsverhandlungen in U. am Wohnort der Gläubigerin angemeldet hat. Daraus ist zu schliessen, dass die Gläubigerin zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ziffer 3.7 Abs. 3 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt noch nicht in einem Konkubinat mit einer anderen Person wohnte.