hätten ihm eine bereits ausgehandelte Scheidungsvereinbarung übergeben. Aus dem gleichen Schreiben ergibt sich, dass die ausformulierte Konvention vom eingangs erwähnten Anwalt mit beiden Eheleuten ausführlich besprochen worden sei. Fest steht zudem, dass der mehrfach genannte Anwalt den Entwurf über die Vereinbarung der Scheidungsfolgen zu Handen der Parteien an die gleiche Adresse, nämlich an den R.-weg, in U., gesandt hat. Er hatte demnach keine Kenntnis von einem getrennten Wohnsitz der Eheleute. Dies bekräftigt die Aussage des Schuldners, wonach er während der Konventionsverhandlungen im November/Dezember 2005 noch im selben Haus wie die Gläubigerin gewohnt habe.