130 Abs. 2 ZGB, die ein Erlöschen der Unterhaltspflicht auch bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft bis 31.12.2010 wegbedinge, weshalb die Rechtsöffnung zu gewähren sei. […] Die Gläubigerin und der Schuldner haben die Konvention zunächst unter sich ausgehandelt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt D., der im Schreiben vom 11. Januar 2006 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ausdrücklich festhält, die Parteien 106 B. Gerichtsentscheide 3545