Die Gläubigerin ist am 12. September 2008 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. In einem ersten Zwischenschritt ist daher festzuhalten, dass die Scheidungsrente gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg- Wasseramt vom 20. Juni 2006 damit untergegangen ist, sofern die fordernde Gläubigerin nicht nachweist (Art. 8 ZGB), dass die Parteien eine andere Vereinbarung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZGB getroffen haben. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes führte aus, der Schuldner habe in der Scheidungskonvention ausdrücklich auf eine Verminderung des Unterhaltsbeitrages bei Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vor dem 31.12.2010 verzichtet.