Punkt zutreffende Begründung der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes verwiesen werden. Die Einzelrichterin hat dort unter Hinweis auf die Lehre und die Botschaft zum Partnerschaftsgesetz zutreffend festgehalten, dass Wiederverheiratung und Eintragung einer Partnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner oder einer Partnerin gleichzusetzen sind. Eine Scheidungsrente erlischt grundsätzlich auch bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 130 Abs. 2 ZGB. Gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB entfällt die Beitragspflicht vorbehältlich einer anderen Vereinbarung auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person. Die Parteien sind innerhalb der Schranken der Art.