Der Schuldner vertritt nun die Auffassung, seine Unterhaltspflicht sei dadurch, dass die Gläubigerin am 12. September 2008 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sei, erloschen. Vor erster Instanz hat die Gläubigerin noch die Meinung vertreten, Art. 130 Abs. 2 ZGB sei auf die eingetragene Partnerschaft gemäss Art. 34 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes (PartG; SR 211.231) nur sinngemäss anwendbar. Soweit ersichtlich, wird dieser Einwand im zweitinstanzlichen Verfahren nicht ernsthaft weiterverfolgt. Falls dem wider Erwarten doch so wäre, kann auf die ausführliche und in diesem