vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (Daniel Staehlin, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 81). Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person (Art. 130 ZGB). Der Schuldner vertritt nun die Auffassung, seine Unterhaltspflicht sei dadurch, dass die Gläubigerin am 12. September 2008 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sei, erloschen.