Der Ehemann verzichtet ausdrücklich auf eine Minderung des Unterhalts, sollte die Ehefrau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 eingehen. Sollte sich das Einkommen des Ehemannes aus der MV oder der IV mindern, ist der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau prozentual zur Minderung zu kürzen. Nach dem 31. Dezember 2010 verzichtet die Ehefrau auf jegliche Ansprüche für sich selbst.“ Die Gläubigerin führt nun aus, die Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober und November 2008 in der Höhe von je Fr. 2'650.00, total also Fr. 5'300.00, seien durch den Schuldner nicht bezahlt worden. Dies wird vom Schuldner nicht bestritten.