Wenn die Unterhaltspflicht gegenüber der einen Tochter vor Dezember 2010 endigt, so erhöht sich der Ehegattenunterhalt auf Fr. 3'850.00 pro Monat. Wenn die Unterhaltspflicht auch gegenüber der anderen Tochter vor Dezember 2010 endigt, so erhöht sich der Ehegattenunterhalt auf Fr. 5'050.00 pro Monat. 104 B. Gerichtsentscheide 3545