Dieses Urteil ist seit dem 8. Juli 2006 rechtskräftig. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hat im erwähnten Urteil die von den Parteien eingereichte Scheidungskonvention genehmigt. Ziffer 3.7 des Urteils, das den nachehelichen Unterhalt beschlägt, trägt im hier interessierenden Verfahren den folgenden Wortlaut: �Der Ehemann verpflichtet sich, aufgrund von Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2010 der Ehefrau einen monatlichen und vorschüssigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'650.00 zu bezahlen. Wenn die Unterhaltspflicht gegenüber der einen Tochter vor Dezember 2010 endigt, so erhöht sich der Ehegattenunterhalt auf Fr. 3'850.00 pro Monat.