Soweit mit der negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des Rentenanspruchs geprüft werden soll, ist diese wie gesagt obsolet, da diese Grundsatzfrage im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage entschieden wird. Da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, kann auf diesen Teil der Widerklage nicht eingetreten werden (BGE 116 II 196 ff. E. 1). KGer, 1. Abt., 13./17.11.2008 103