Eine Beurteilung des Leistungsanspruches für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ohnehin nicht möglich, da nur geprüft werden kann, ob die Leistungsvoraussetzungen bezüglich der fälligen Rentenzahlungen erfüllt sind. Bezüglich zukünftiger Rentenleistungen kann eine Leistungsbeurteilung heute noch nicht getroffen werden, da dies von der weiteren medizinischen Entwicklung bei der Klägerin abhängig ist. Soweit mit der negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des Rentenanspruchs geprüft werden soll, ist diese wie gesagt obsolet, da diese Grundsatzfrage im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage entschieden wird.