Eine negative Feststellungsklage für den Gesamtanspruch ist daher nicht erforderlich, da dem Rechtsschutzinteresse der Widerklägerin an der Klärung der Grundsatzfrage, ob ein Rentenanspruch der Klägerin besteht, im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage umfassend Rechnung getragen wird. Eine Beurteilung des Leistungsanspruches für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ohnehin nicht möglich, da nur geprüft werden kann, ob die Leistungsvoraussetzungen bezüglich der fälligen Rentenzahlungen erfüllt sind.