Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Beurteilung der unechten Teilklage eine Feststellung über den grundsätzlichen Bestand des Rentenanspruches der Klägerin bereits getroffen wird. Eine negative Feststellungsklage für den Gesamtanspruch ist daher nicht erforderlich, da dem Rechtsschutzinteresse der Widerklägerin an der Klärung der Grundsatzfrage, ob ein Rentenanspruch der Klägerin besteht, im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage umfassend Rechnung getragen wird.