102 B. Gerichtsentscheide 3544 Urteil BGer 5C.252/2006, E. 5, mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 24a zu § 59 und N 2 zu § 60, aber ohne Auseinandersetzung mit der Frage von echter und unechter Teilklage, daher nicht anwendbar). Würde ein Rechtsschutzinteresse bejaht, hätte dies die unhaltbare Konsequenz, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageanhebung nicht fällige Forderungen zum Verfahrensgegenstand machen könnte. Dies bleibt der Klägerin verwehrt, da sie nur fällige Ansprüche einklagen kann.