Es werde hier eine künstliche Unterscheidung getroffen. Auch die Beklagte als Versicherer habe ein berechtigtes Interesse, zu wissen, ob ein Anspruch bestehe oder nicht. Bei einem Streitwert von Fr. 250'000.00 sei ein wirtschaftliches Interesse klar gegeben. Aber da die Beklagte angegriffen worden sei, bestehe auch ein ideelles Interesse an der Feststellung. Nach der Lehre liegt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bei einer echten Teilklage ohne Weiteres vor. Bei unechten Teilklagen, wie hier, wird es hingegen zu Recht verneint (Schmid, a.a.O., S. 781; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65; vgl. auch