Es genügt, wenn die Beklagte Antrag auf Klageabweisung stellt. Sinngemäss ist ihr Widerklagebegehren, soweit es sich auf den eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, prozessual als solches auf Klageabweisung zu behandeln. Darüber hinaus umfasst ihr Widerklagebegehren auch alle zukünftigen, noch nicht fälligen Leistungsansprüche der Klägerin. Die Widerklägerin bringt zur Begründung des Rechtsschutzinteresses vor, dass bei einer allfälligen Gutheissung der Hauptklage die Klägerin sogleich eine weitere Klage einreichen werde. Es werde hier eine künstliche Unterscheidung getroffen.