Eine negative Feststellungsklage setzt jedoch das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus. Da es sich dabei um einen Begriff des Bundesrechts handelt, darf das kantonale Verfahrensrecht das Erfordernis des Feststellungsinteresses nicht durch eine anderslautende Regelung vereiteln, weshalb auch für eine Widerklage in der Form einer negativen Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse verlangt wird. Soweit sich die Beklagte mit der Widerklage auf den eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, besteht ein solches Feststellungsinteresse nicht. Es genügt, wenn die Beklagte Antrag auf Klageabweisung stellt.