ZPO kann eine Feststellung nur dann zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der sofortigen gerichtlichen Feststellung besteht. Zwar lässt Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO eine Widerklage zum Zwecke der Beurteilung des gesamten Anspruches zu, wenn der Kläger nur einen Teil eines behaupteten Anspruches eingeklagt hat. Eine negative Feststellungsklage setzt jedoch das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus.