vornherein nicht zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9a zu Art. 65). Die Klägerin hat vorliegend den ihrer Behauptung nach bereits fälligen Teil ihrer Forderung gegenüber der Beklagten eingeklagt und damit eine unechte Teilklage eingereicht, die zulässig ist. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Feststellung, dass der Klägerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich kein Anspruch zustehe. Sie hat damit eine negative Feststellungsklage eingereicht. Nach Art. 110 lit. c ZPO kann eine Feststellung nur dann zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der sofortigen gerichtlichen Feststellung besteht.