Um eine echte Teilklage handelt es sich dann, wenn von einem fälligen Gesamtanspruch (z.B. von verschiedenen fälligen Monatslöhnen (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern 1996, N 6c zu Art. 343 OR) oder von einer Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N 9b zu Art. 65) lediglich ein Teil eingeklagt wird (Hans Schmid, Negative Feststellungsklagen, AJP 2002, S 774 ff.