Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat vorliegend lediglich die – ihrer Behauptung nach – bei Klageeinleitung fälligen Renten für Januar bis August 2007 in der Höhe von Fr. 8'000.00 eingeklagt und sich für die übrigen Leistungen ein Nachklagerecht vorbehalten. Damit hat sie eine Teilklage eingereicht. Zu unterscheiden sind echte und unechte Teilklagen. Um eine echte Teilklage handelt es sich dann, wenn von einem fälligen Gesamtanspruch (z.B. von verschiedenen fälligen Monatslöhnen (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern 1996, N 6c zu Art.