B. Gerichtsentscheide 3544 Anzufügen ist, dass der Gesuchsteller den Nachweis, beim Ge- suchsgegner handle es sich um einen Störer, nicht erbringen muss, wenn er im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfah- ren die offensichtlich zwischen den Parteien umstrittene Frage des Parkierrechts geklärt haben will (BGE 131 III 357). KGP 12.01.2009 3544 Unechte Teilklage. Rechtsschutzinteresse an einer Widerklage in Form einer negativen Feststellungsklage verneint (Art. 110 lit. c ZPO und Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat vorliegend lediglich die – ihrer Behauptung nach – bei Klageeinleitung fälligen Renten für Januar bis August 2007 in der Höhe von Fr. 8'000.00 eingeklagt und sich für die übrigen Leistungen ein Nachklagerecht vorbehalten. Damit hat sie eine Teilklage einge- reicht. Zu unterscheiden sind echte und unechte Teilklagen. Um eine ech- te Teilklage handelt es sich dann, wenn von einem fälligen Gesamt- anspruch (z.B. von verschiedenen fälligen Monatslöhnen (Jürg Brüh- wiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern 1996, N 6c zu Art. 343 OR) oder von einer Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N 9b zu Art. 65) lediglich ein Teil eingeklagt wird (Hans Schmid, Negative Feststellungsklagen, AJP 2002, S 774 ff., 780). Eine unech- te Teilklage liegt hingegen vor, wenn von Ansprüchen, die sich auf verschiedene Rechtsgründe stützen (z.B. Lohn, Schadenersatz, Ar- beitszeugnis) nur einzelne Ansprüche eingeklagt werden oder wenn nur der fällige Teil einer Forderung, die sich auf einen einzigen Rechtsgrund stützt, eingeklagt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65). Durch Teilung des Anspruchs die Verfahrensart oder die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinflussen, ist grundsätzlich zuläs- sig, solange die Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Dies trifft nach der herrschenden Lehre bei unechten Teilklagen von 101 B. Gerichtsentscheide 3544 vornherein nicht zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9a zu Art. 65). Die Klägerin hat vorliegend den ihrer Behauptung nach be- reits fälligen Teil ihrer Forderung gegenüber der Beklagten eingeklagt und damit eine unechte Teilklage eingereicht, die zulässig ist. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Feststellung, dass der Klägerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich kein Anspruch zustehe. Sie hat damit eine negative Feststellungsklage eingereicht. Nach Art. 110 lit. c ZPO kann eine Feststellung nur dann zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der sofortigen gerichtlichen Feststellung besteht. Zwar lässt Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO eine Wider- klage zum Zwecke der Beurteilung des gesamten Anspruches zu, wenn der Kläger nur einen Teil eines behaupteten Anspruches einge- klagt hat. Eine negative Feststellungsklage setzt jedoch das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus. Da es sich dabei um einen Beg- riff des Bundesrechts handelt, darf das kantonale Verfahrensrecht das Erfordernis des Feststellungsinteresses nicht durch eine anderslau- tende Regelung vereiteln, weshalb auch für eine Widerklage in der Form einer negativen Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse verlangt wird. Soweit sich die Beklagte mit der Widerklage auf den eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, besteht ein solches Feststellungsinteresse nicht. Es genügt, wenn die Beklagte Antrag auf Klageabweisung stellt. Sinngemäss ist ihr Widerklagebegehren, so- weit es sich auf den eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, pro- zessual als solches auf Klageabweisung zu behandeln. Darüber hin- aus umfasst ihr Widerklagebegehren auch alle zukünftigen, noch nicht fälligen Leistungsansprüche der Klägerin. Die Widerklägerin bringt zur Begründung des Rechtsschutzinteresses vor, dass bei einer allfälligen Gutheissung der Hauptklage die Klägerin sogleich eine weitere Klage einreichen werde. Es werde hier eine künstliche Unterscheidung ge- troffen. Auch die Beklagte als Versicherer habe ein berechtigtes Inte- resse, zu wissen, ob ein Anspruch bestehe oder nicht. Bei einem Streitwert von Fr. 250'000.00 sei ein wirtschaftliches Interesse klar gegeben. Aber da die Beklagte angegriffen worden sei, bestehe auch ein ideelles Interesse an der Feststellung. Nach der Lehre liegt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bei einer echten Teilklage ohne Weiteres vor. Bei unechten Teilkla- gen, wie hier, wird es hingegen zu Recht verneint (Schmid, a.a.O., S. 781; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65; vgl. auch 102 B. Gerichtsentscheide 3544 Urteil BGer 5C.252/2006, E. 5, mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. A., Zürich 1997, N 24a zu § 59 und N 2 zu § 60, aber oh- ne Auseinandersetzung mit der Frage von echter und unechter Teil- klage, daher nicht anwendbar). Würde ein Rechtsschutzinteresse be- jaht, hätte dies die unhaltbare Konsequenz, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageanhebung nicht fällige Forderungen zum Verfah- rensgegenstand machen könnte. Dies bleibt der Klägerin verwehrt, da sie nur fällige Ansprüche einklagen kann. Wäre eine negative Fest- stellungsklage für den Gesamtanspruch vorliegend möglich, würde das prozessuale Instrument der unechten Teilklage seiner Bedeutung beraubt. Überdies müsste bei einer unechten Teilklage der Ansprecher ein erhebliches Prozesskostenrisiko tragen, das er so nicht sucht und ihm nicht zugemutet werden kann. Insbesondere ist auch zu berücksichti- gen, dass mit der Beurteilung der unechten Teilklage eine Feststel- lung über den grundsätzlichen Bestand des Rentenanspruches der Klägerin bereits getroffen wird. Eine negative Feststellungsklage für den Gesamtanspruch ist daher nicht erforderlich, da dem Rechts- schutzinteresse der Widerklägerin an der Klärung der Grundsatzfrage, ob ein Rentenanspruch der Klägerin besteht, im Rahmen der Behand- lung der unechten Teilklage umfassend Rechnung getragen wird. Ei- ne Beurteilung des Leistungsanspruches für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ohnehin nicht möglich, da nur geprüft werden kann, ob die Leistungs- voraussetzungen bezüglich der fälligen Rentenzahlungen erfüllt sind. Bezüglich zukünftiger Rentenleistungen kann eine Leistungsbeurtei- lung heute noch nicht getroffen werden, da dies von der weiteren me- dizinischen Entwicklung bei der Klägerin abhängig ist. Soweit mit der negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des Rentenan- spruchs geprüft werden soll, ist diese wie gesagt obsolet, da diese Grundsatzfrage im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage entschieden wird. Da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, kann auf diesen Teil der Widerklage nicht eingetreten werden (BGE 116 II 196 ff. E. 1). KGer, 1. Abt., 13./17.11.2008 103