lediglich ein Teil eingeklagt wird (Hans Schmid, Negative Feststellungsklagen, AJP 2002, S 774 ff., 780). Eine unechte Teilklage liegt hingegen vor, wenn von Ansprüchen, die sich auf verschiedene Rechtsgründe stützen (z.B. Lohn, Schadenersatz, Arbeitszeugnis) nur einzelne Ansprüche eingeklagt werden oder wenn nur der fällige Teil einer Forderung, die sich auf einen einzigen Rechtsgrund stützt, eingeklagt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65). Durch Teilung des Anspruchs die Verfahrensart oder die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinflussen, ist grundsätzlich zulässig, solange die Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wird.