Aus der Art und Weise, wie die Fahrzeuge abgestellt sind, kann nichts abgeleitet werden, weil es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges in oder gegen die Abfahrtrichtung um persönliche Vorlieben jedes Fahrzeuglenkers handelt. In tatsächlicher Hinsicht liegen deshalb keine liquiden Verhältnisse vor. Auf das Begehren ist somit nicht einzutreten (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 zu § 222 ZPO ZH). 100 B. Gerichtsentscheide 3544