Mithin liegen klare rechtliche Verhältnisse vor. 4. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Besitzesstörung. Nach Art. 928 ZGB kann der Besitzer gegen jede Störung seines Besitzes durch Klage vorgehen. Die Passivlegitimation liegt bei demjenigen, der die Störung verursacht oder verursacht hat (Ruedi Portmann, Der Besitzesschutz des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Entlebuch 1997, S. 125). Im Rahmen des Befehlsverfahrens hat der Gesuchsteller liquide darzutun, dass es sich beim Gesuchsgegner um den Störer handelt. Diesen Nachweis konnte der Gesuchsteller vorliegend nicht erbringen.