O., N 14 zu § 222) nachgewiesen hat, ein Parkierungsrecht ergebe sich aus einer längeren Übung. Die Fotografien zeigen zwar Fahrzeuge, die auf der Spielwiese stehen, offen bleibt indessen, ob sie kurzzeitig für den Warenumschlag abgestellt oder aber im eigentlichen Sinne parkiert worden sind (In der Duplik behauptet der Gesuchsgegner sogar entgegen der ihm obliegenden Beweislast, die Fahrzeuge seien nur kurzfristig zum Personen- oder Warenumschlag abgestellt worden). Daraus folgt, dass dem Gesuchsgegner nicht das Recht zusteht, auf dem Grundstück des Gesuchstellers Fahrzeuge zu parkieren. Mithin liegen klare rechtliche Verhältnisse vor.