des Gesuchsgegners verwiesen werden. Damit steht aufgrund des Eintrags und des Erwerbsgrundes fest, dass kein Parkierungsrecht begründet worden ist. Mit Blick auf die in Art. 738 ZGB vorgegebene Stufenordnung muss und darf somit die Art der Ausübung nicht geprüft werden. Nur am Rande sei deshalb festgehalten, dass der Gesuchsgegner auch nicht in der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Art und Weise (Der Gesuchsgegner hätte seine behauptete Berechtigung sofort in liquider Weise darzutun: Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 222) nachgewiesen hat, ein Parkierungsrecht ergebe sich aus einer längeren Übung.