Für die Spielwiesendienstbarkeit ist dies ohne Weiteres klar, weil dort, wo Autos parkiert sind, nicht mehr gespielt werden kann und zudem eine Spielwiese (ohne unterhaltsbedürftige Infrastruktur) keinen Bezug zu Fahrzeugen hat. Für das Fahrrecht kann einerseits auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urteil BGer 5C.199/2002, E. 3.1) und andererseits auf das Zugeständnis 99 B. Gerichtsentscheide 3543